Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden 
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten 
Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene 
Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe 
müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder 
Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat 
nur in offenen Wagen zu erfolgen. 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie 
die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische 
Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern 
behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagen- 
ladungen folgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen 
diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt 
sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet 
sind, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar 
ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem Ge- 
webe (sogenanntem Hopfentuche), das mit verdünnter Karbol- 
säure getränkt ist, und dieses wieder mit einem großen, 
wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt 
sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar 
und Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. 
Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einem 
großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig 
bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls derart mit 
verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, daß ein fauliger Geruch 
nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
e) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch 
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, 
müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart 
verpackt werden, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht 
durch Geruch bemerklich macht. 
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten 
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Ab- 
sender zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 
 
	        
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