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Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten
Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene
Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe
müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder
Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat
nur in offenen Wagen zu erfolgen.
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie
die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische
Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern
behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagen-
ladungen folgenden Bestimmungen:
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen
diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt
sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet
sind, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar
ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem Ge-
webe (sogenanntem Hopfentuche), das mit verdünnter Karbol-
säure getränkt ist, und dieses wieder mit einem großen,
wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt
sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
b) In den Monaten November, Dezember, Januar
und Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich.
Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einem
großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig
bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls derart mit
verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, daß ein fauliger Geruch
nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender
zu stellen.
e) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann,
müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart
verpackt werden, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht
durch Geruch bemerklich macht.
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen
Wagen unter Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Ab-
sender zu stellen.
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.