Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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6. Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände 
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Trans- 
porte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit 
Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender 
beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- 
ladung, wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des 
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der 
Verwaltung zu. 
XXXIII 
erhält folgende Fassung: 
„Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
unter Deckenverschluß befördert.“ 
In Nr. XXXIV 
ist vor: „Reis- und Flachsstroh" einzuschalten: „Mais/. 
In Nr. XXXV 
ist vor: „IX/ (zweimal) einzufügen: „VIIIa". 
XXXVI 
erhält folgende Fassung: 
1. Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver 
oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in Oesterreich und 
Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassen werden (wegen 
fertiger Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 1. Metallpatronen 
mit ausschließlich aus Metall erzeugten Hülsen und 2. Patronen, deren 
Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, ferner wegen Kugelzünd- 
hütchen und Schrotzündhütchen, siehe Nr. XXXVII und Nr. XXXVIh; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung über- 
haupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und 
ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer 
Schellackpräparate Nr. XII 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über 
den Eisenbahnfrachtverkehr); 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle 
und Pyropapier (sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent 
  
 
	        
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