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6. Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Trans-
porte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit
Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender
beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent-
ladung, wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der
Verwaltung zu.
XXXIII
erhält folgende Fassung:
„Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen
unter Deckenverschluß befördert.“
In Nr. XXXIV
ist vor: „Reis- und Flachsstroh" einzuschalten: „Mais/.
In Nr. XXXV
ist vor: „IX/ (zweimal) einzufügen: „VIIIa".
XXXVI
erhält folgende Fassung:
1. Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver
oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in Oesterreich und
Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassen werden (wegen
fertiger Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 1. Metallpatronen
mit ausschließlich aus Metall erzeugten Hülsen und 2. Patronen, deren
Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, ferner wegen Kugelzünd-
hütchen und Schrotzündhütchen, siehe Nr. XXXVII und Nr. XXXVIh;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung über-
haupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und
ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer
Schellackpräparate Nr. XII
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser
siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr);
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle
und Pyropapier (sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent