Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 248 — 
der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine un- 
mittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit 
einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der 
Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln 
kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
() Die Behälter sind sodann in eine festgearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste 
derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der Sprengkapseln 
gegen den Kistendeckel gerichtet sind, und dabei Hohlräume zwischen 
den Schachteln, sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden 
werden. Nur am Unmfange je eines oder auch mehrerer Behälter 
jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung 
des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum 
vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die 
betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohl- 
räumen in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder 
Holzwolle — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel 
der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von 
Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben be- 
festigt wird, für welche die Führungen im Decel und in den Kisten- 
wänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, 
daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Be- 
kleben des Deckels mit einer Belehrung über das Oeffnen der Spreng- 
kapselkisten in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder 
verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 
25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von 
Sprengkapselkisten hat zu lauten: 
„Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel 
der äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, 
wobei das Umstürzen der Kiste, in Folge etwa zu starken Auflehnens des 
den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit 
Beobachtung derselben Vorsicht, und in gleicher Weise zu öffnen, worauf 
sowohl der Schraubenzieher, als auch die mittelst desselben aus den Kisten- 
wänden gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren 
Kiste wird am Umfange eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, 
in Papier eingeschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papier- 
stücken, Stroh, Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein. 
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum 
— wobei durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen 
derselben mit dem Füllmaterial verhindert werden muß — sind zuerst die 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.