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D.
(Absatz 1 und 2 bleiben unverändert.)
Absatz 3 hat zu lauten:
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm
mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die
letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven
Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
In Absatz 4 ist statt: „Schwarzpulverpatronen“ zu setzen: „Patronen“.
E
hat nachstehende Fassung zu erhalten:
E.
Sonstige Bestimmungen.
Im Uebrigen sind zu beachten:
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die
sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen
Handelsministers vom 1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126 be-
treffend die Regelung des Transportes explosiver Gegenstände auf Eisen-
bahnen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Absatz 1 und 2, und §. 9 Ab-
atz 1
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Absatz 1 und 2, und §. 18;
rücksichtlich des Verladens: §. 19 und 24 mit der Maßgabe daß
bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel,
welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenz-
station anzukleben sind)
rücksichtlich der Zugformirung die §8. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und
während der Fahrt die §5. 29 bis 32 und 34;
endlich rücksichtlich der Abgabe die §§. 35, 36 und 37, letzterer
jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nihtbezuges auf
keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im Aus-
lande befindlichen Absender stattfindet.
b.
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die ent-
sprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen
Handelsministers vom 1. August 1893.
C.
(Bleibt unwerändert.)