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XXXVII
erhält folgende Fassung:
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder
Schwarzpulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern
letztere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte
besonders zugelassen werden, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden
Hülsen, und
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be-
stehen,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall-
hülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und
ein Ausstreuen der Schießmittel nicht stattfinden kann. Patronen,
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein,
daß die ganze Menge des Schießmittels sich in dem metallenen
Patronenuntertheil befindet und aunch einen Pfropfen oder Spiegel
abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Be-
schaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder
steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann
dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten
von 15 Millimeter Wandstärke zu verpacken und etwa leer bleibende
Räume mit Pappe, Papierabfällen, Werg oder Holzwolle —
alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern
in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. Bei
Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 10 Milli-
meter betragen.
e) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 100 Kilo-
gramm nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm
übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren
Handhabung versehen sein.
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel er-
folgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn-
zeichnenden Aufschrist zu versehen. Außerdem sind sie mit einem
Mombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem
über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke
enthaltenden Zeichen zu versehen.