Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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§. 10. 
Der Offizier des fremden Kreuzers hat Anspruch auf Anwesenheit bei 
sämmtlichen Vernehmungen und sonstigen zur Ermittelung des Thatbestandes er- 
folgenden Erhebungen. 
§. 11. 
Der Offizier des fremden Kreuzers und der Führer des angehaltenen 
Schiffes können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
Kann eine Zustellung an die im Absatz 1 bezeichneten Personen nicht am 
Sitze der Gerichtsbehörde erster Instanz bewirkt werden, so erfolgt sie durch An- 
heftung an die Gerichtstafel. Die Zustellung gilt als bewirkt mit dem Ablauf 
des zweiten Tages nach erfolgter Anheftung. 
§. 12. 
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt bei der ersten 
Vernehmung. Ob der Führer und sonstige zur Besatzung des angehaltenen 
Schiffes gehörige Personen zu beeidigen sind, ist nach freiem Ermessen zu bestimmen. 
§. 13. 
Das Verfahren ist gebühren- und stempelfrei. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schillig Rhede, den 17. Februar 1893 an Bord Meines Panzer- 
schiffes „König Wilhelm“. 
  
(L S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
 
	        
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