Exekutipprozeß. Remonstration. 407
leitet wurde, niemals sogleich die Appellation ergreifen,
sondern er muß vorher seine Vertheidigung
dagegen vorbringen, und wenn hierüber erkannt
ist, dann steht dem verletzten Theile gegen
dieses Erkenntniß die Appellation zu. Gönner,
Kromm. z. Gesetze v. J. 1819 S. 305 u. 306. Die
p ozeßrechtliche Frage, ob die Klagsache nach dem
Antrage des Klägers im Exekutivprozesse oder nach
dem Begehren deb Beklagten im ordentlichen Prozeßverfahren
zu verhandeln und zu verbescheiden sei,
ist durch jenen nach vorgängiger Vertheidlgung des
Beklagten ergangenen Inhäsivbescheid cum plena
causae cognitione ) definitiv entschieden.
Durch den Umstand, daß hiebei etwa die Formel
gebrancht wurde: es habe bei dem früheren
Beschlusse vom . .. sein Bewenden, kann der appellablen
Eigenschaft dieser Inhäsivsentenz kein Abbruch
gethan werden; bei inhärirenden Beschlüssen, durch
welche frühere wiederholt werden, ist diese Formel
gerichtsgebräuchlich, und wenn vieselbe in einem
Exekutivprozesse auf vorgängige Remonstration der
vorerwähnten Art angewendet wurde, so kann derselben
mit Rücksicht auf die dem Inhäfiwbeschlusse
zu Grunde liegenden Motive auch kein anderes Verständniß
beigemessen werden, als daß der Einwend--ungen
ungeachtet dem Exekutivprozesse stattzugeben,
und die Sache in dieser Prozeßart zu verhandeln
1) Die plena causae cognitic erfordert nur, daß der
Gegner des Antragstellers über den Antrag gehört
und dann vom Richter über das belberseitige
Vorbringen entschieden wurde. Daß jeder Theil
zweimal zum Wort komme, ist zum Begriffe der
ennsae cognitio nicht wesentlich. Vergl. z. B.
GO. Kap. V KF. 1 u. Anm., Kap. VI F. 11 u.
Anm. lit. b; Proz.-Nov. v. 1819 & 15 Ab. 2;
GO. Kaov. XV J Nr. 8, Kap. XVII K. 4 Nr. 7.