Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Exekutipprozeß.  Remonstration.  407

leitet  wurde,  niemals  sogleich  die  Appellation  ergreifen,
  sondern  er  muß  vorher  seine  Vertheidigung
  dagegen  vorbringen,  und  wenn  hierüber  erkannt
  ist,  dann  steht  dem  verletzten  Theile  gegen
dieses  Erkenntniß  die  Appellation  zu.  Gönner,
Kromm.  z.  Gesetze  v.  J.  1819  S.  305  u.  306.  Die
p  ozeßrechtliche  Frage,  ob  die  Klagsache  nach  dem
Antrage  des  Klägers  im  Exekutivprozesse  oder  nach
dem  Begehren  deb  Beklagten  im  ordentlichen  Prozeßverfahren
  zu  verhandeln  und  zu  verbescheiden  sei,
ist  durch  jenen  nach  vorgängiger  Vertheidlgung  des
Beklagten  ergangenen  Inhäsivbescheid  cum  plena
causae  cognitione  )  definitiv  entschieden.
Durch  den  Umstand,  daß  hiebei  etwa  die  Formel
  gebrancht  wurde:  es  habe  bei  dem  früheren
Beschlusse  vom  .  ..  sein  Bewenden,  kann  der  appellablen
  Eigenschaft  dieser  Inhäsivsentenz  kein  Abbruch
gethan  werden;  bei  inhärirenden  Beschlüssen,  durch
welche  frühere  wiederholt  werden,  ist  diese  Formel
gerichtsgebräuchlich,  und  wenn  vieselbe  in  einem
Exekutivprozesse  auf  vorgängige  Remonstration  der
vorerwähnten  Art  angewendet  wurde,  so  kann  derselben
  mit  Rücksicht  auf  die  dem  Inhäfiwbeschlusse
zu  Grunde  liegenden  Motive  auch  kein  anderes  Verständniß
  beigemessen  werden,  als  daß  der  Einwend--ungen
  ungeachtet  dem  Exekutivprozesse  stattzugeben,
und  die  Sache  in  dieser  Prozeßart  zu  verhandeln

1)  Die  plena  causae  cognitic  erfordert  nur,  daß  der
Gegner  des  Antragstellers  über  den  Antrag  gehört
und  dann  vom  Richter  über  das  belberseitige
Vorbringen  entschieden  wurde.  Daß  jeder  Theil
zweimal  zum  Wort  komme,  ist  zum  Begriffe  der
ennsae  cognitio  nicht  wesentlich.  Vergl.  z.  B.
GO.  Kap.  V  KF.  1  u.  Anm.,  Kap.  VI  F.  11  u.
Anm.  lit.  b;  Proz.-Nov.  v.  1819  &  15  Ab.  2;
GO.  Kaov.  XV  J  Nr.  8,  Kap.  XVII  K.  4  Nr.  7.