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nießen, welche in eben diesem Gebiete die eigenen Staatsangehörigen und die An-
gehörigen der meistbegünstigten Nation genießen oder genießen werden.
Artikel II. ·
Demgemäß sollen die Angehörigen jedes der vertragschließenden Theile gegen-
seitig in dem Gebiete des anderen in gleichem Maße wie die Einheimischen und
die Angehörigen der meistbegünstigten Nation befugt sein, an beliebigem Orte
sich vorübergehend aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundstücke jeder Art
und Häuser zu kaufen, oder dieselben ganz oder theilweise zu miethen und zu
besitzen, überhaupt bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, darüber durch
Rechtsgeschäfte jeder Art zu verfügen, dieselben insbesondere zu verkaufen und zu
vererben, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu er-
werben; alles dies Vorstehende, ohne hierzu einer besonderen Autorisation oder
Genehmigung der Landesbehörden zu bedürfen; sie sollen daselbst Handel und
Gewerbe treiben, Geschäfte jeder Art selbst oder vermittelst einer von ihnen ge-
wählten Mittelsperson, allein oder in Gesellschaften betreiben, Waaren und Per-
sonen verfrachten, Geschäftsniederlagen errichten, die Preise, Löhne und Ver-
gütungen ihrer Waaren und Leistungen bestimmen, sowie ihre Angelegenheiten
sorgen, den Zollämtern ihre Deklarationen einreichen können. ·
In allen diesen Beziehungen sollen andere, höhere oder lästigere Abgaben,
Steuern, Gebühren oder Taxen, als die Inländer oder Angehörigen der meist-
begünstigten Nation zu entrichten haben, nicht erhoben und ein Unterschied nach
der Konfession nicht gemacht werden.
Soweit die beiderseitigen Angehörigen wegen Verfolgung oder Vertheidigung
ihrer Rechte und Interessen sich an die Behörden und Gerichte des Landes zu
wenden haben, sollen sie gleichfalls alle Rechte und Befreiungen der Inländer
und der Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.
Es ist selbstverständlich, daß hierbei die im Lande in Bezug auf Handel,
Gewerbe und öffentliche Sicherheit bestehenden und auf die Inländer und An-
gehörigen der meistbegünstigten Nation anwendbaren Gesetze und Verordnungen
zu beobachten sind.
Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach
Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des an-
deren Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen
Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.
Artikel III.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf
dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären
Armee, als in der Miliz und Nationalgarde befreit sein. Ebenso werden sie
von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder muni-
zipaler Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von