— 318 —
b) durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung ein-
treten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in dem Gebiete des an-
deren Theiles nicht entzogen werden. «
Artikel 4.
Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
die erste Anmeldung erfolgt. Der Tag der Anmeldung wird in die Frist nicht
eingerechnet.
Artikel 5.
Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Theile
eintreten, wenn ein Muster oder Modell nicht innerbalb einer bestimmten Frist
ausgeführt oder nachgebildet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden,
daß die Ausführung oder Nachbildung in dem Gebiete des anderen Theiles erfolgt.
Demgemäß soll auch die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles
hergestellten Waare in das Gebiet des anderen Theiles in dem letzteren den Ver-
lust des auf Grund eines Musters oder Modells für die Waare gewährten
Schutzrechtes nicht zur Folge haben.
Artikel 6.
Dem Inhaber einer in dem Gebiete des einen Theiles eingetragenen Han-
dels= und Fabrikmarke kann die Eintragung in dem Gebiete des anderen Theiles
nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vor-
schriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.
"
Artikel 7.
Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen
ist), Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen,
welche zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr mit Staatswappen
des anderen Theiles oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in dem Gebiete
des anderen Theiles belegenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs
versehen sind.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt an Stelle der Uebereinkommen
vom 30. Juni 1886, betreffend den Markenschutz, und vom 3. Juli 1886, be-
treffend den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, am 1. Januar 1893
in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach erfolgter Kündigung
von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirksamkeit.