Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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genden  definitiven  Verfuͤgungen,  ruͤcksichtlich
der  National-Garde  uͤberhaupt,  abhaͤngig.
Indessen  ertheilen  Wir  hier  die  bestimmte
Versicherung,  daß  solche  die  neulich  festgesezte
  Kapitulationszeit  von  sechs  Jahren  in
keinem  Falle  uͤbersteigen  solle.

XV.

So  wie  Wir  uͤbrigens  diese  Reserve-Bataillons
  in  jeder  Beziehung  Unsern  anderen
  Regimentern  und  Bataillons  vollkommen
  gleich  geachtet  und  behandelt  wissen
wollen,  so  findet  auch  die  hinsichtlich  der
Entlassungen  unterm  0.  Februar  l.  J.  gegebene
  Vorschrift  (Reggsbl.  d.  J.  St.  XXI.)
auf  die  dabei  angestellte  Mannschaft  jeden
Grades  ihre  gleichheitliche  Anwendung.

XVI.

Die  dermal  zu  errichtenden  sechs  Reserve-Bataillons
  sind  unverzüglich  aus  der  durch
obige  Verfügungen  merklich  erweiterten  Anzahl
  der  militärpflichtigen  Jünglinge  in  der
Arc  zu  formiren,  daß  dazu  vorzugsweise  alle
jene,  die  wirklich  in  ihrem  neunzehnten  Lebensjahre
  stehen,  (d.  h.  die  im  Jahre  1790
geboren  sind)  verwendet,  und  nach  Erschspfung
  dieser  Klasse  zu  jener  der  zwanzigjährigen
  (der  im  Jahre  1780  Gebornen)  u.  s.  f.
immer  zur  nächstfolgenden  geschritten  werde,
bis  die  von  jedem  Kreise  auszuhebende  Köpfezahl
  erfüllt  ist.  Die  ausgewählte  Mannschaft
  ist  sodann  zur  Assentirung  an  die
bestimmten  Sammel=  und  Bildunge-Dlchze
abzusenden.

XVII.
Dain  der  jedem  Kreise  zugetheilten  Marm-664



schafts-Quote  die  erfoderlichen  Tambours
schon  miteingerechnet  sind,  so  kommen  für
diese  Bestimmung  in  jedem  Kreise  vier
junge  Pursche,  welche  nicht  unter  dem  fünfzehnten
  Jahre  ihres  Alters  stehen,  und  das
siebenzehnte  nicht  überschricten,  dann  die  zur
Erlernung  des  Trommelschlagens  nöthige
Gewandheit  haben,  auszuwählen,  welche
von  der  ganzen  Köpfezahl  abgehen.
XVIII.

Eben  so  vermindert  sich  in  jedem  Kreise
die  Anzahl  der  Auszuhebenden  in  demselben
Verhälenisse,  als  ausgediente  Soldaten  und
Andere,  welche  das  fünf  und  zwanzigste  Jahr
schon  überschritten  haben,  freiwillig  einstehen.
Ueber  den  Zugang  solcher  Freiwilligen  sind
von  Unsern  General-Kreis-Kommissariaten
eigene  Verzeichnisse  anzufertigen,  in  welchen
die  schon  gedienten  Leute,  ihrer  Beförderung
wegen,  nach  ihren  ehemaligen  Dienstesgraden
vorzutragen  kommen.

XIX.

Um  jedoch  den  Abgang  an  Gemeinen  und
Unteroffzieren  sofort  decken  zu  können,  welcher
  sich  durch  die  Ernennung  von  Pflichtigen
  und  Freiwilligen  zu  Offziersstellen  gleich
bei  der  ersten  Formation  dieser  Bataillons
ergeben  mag,  so  ist  in  jedem  Kreise  eine
verhältnißmassige  Anzahl  von  Reservisten  in
Bereitschast  zu  halten.

XX.

Unsere  General-Kreis-Kommissariate  haben
  sich  den  pünktlichen  und  schleunigen
Vollzug  der  gegenwärtigen  Anordnungenbestens
  angelegen  seyn  zu  lassen;  dabei  alle
            
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