Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung

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1124

1127

Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,

so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die

Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  Forderung  fällig  ist,

wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  H.  frei,  wenn  nicht  vorher  die

Beschlagnahme  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der

entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung
nicht  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1124,
1126,  1129.

Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  H.  der
Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es
der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung

auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.
Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek
unterliegen,  für  den  Eigentümer  oder
den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks
unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreckt
sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung
gegen  den  Versicherer.

Die  H.  der  Forderung  gegen  den

Shmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

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1129

1132
Miet=  oder  Pachtzins  im  voraus  zu

1137

1145

 

Haftung

Versicherer  erlischt,  wenn  der  versicherte
  Gegenstand  wiederhergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.
Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein
Gebäude  versichert,  so  bestimmt  sich
die  H.  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  nach  dem  §  1123  Abs.  2
Satz  1  und  dem  §  1124  Abs.  1  Satz  3.
Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek
  an  mehreren  Grundstücken  (Gesamthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück
  für  die  ganze  Forderung.  Der
Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach
seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke
  ganz  oder  zu  einem  Teile  suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den
Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
  Grundstücke  in  der  Weise  zu
verteilen,  daß  jedes  Grundstück  nur
für  den  zugeteilten  Betrag  haftet.
Auf  die  Verteilung  finden  die  Vorschriften
  der  §8  875,  876,  878  entsprechende
  Anwendung.  1172.
Der  Eigentümer  kann  gegen  die  Hypothek
  die  dem  persönlichen  Schuldner
gegen  die  Forderung  sowie  die  nach
§  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
  geltend  machen.  Stirbt  der
persönliche  Schuldner,  so  kann  sich
der  Eigentümer  nicht  darauf  berufen,
daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur
beschränkt  haftet.  1138.
Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger
  nur  teilweise,  so  kann  er  die
Aushändigung  des  Oypothekenbriefes
nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist
verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs
  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2

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