Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88  170,  171.  Begriff  und  Arten  der  dinglichen  Rechte.  3

nicht  widerspricht.  Auch  steht  sie  mit  der  Terminologie  des  bürgerlichen  Gesetbuchs
  insofern  in  Einklang,  als  dieses  den  Ausdruck  „dingliches  Recht“  absichtlich
  ganz  und  gar  vermeidet,  der  Theorie  also  freie  Hand  läßt,  den  Begriff
  des  dinglichen  Rechts  so  zu  bestimmen,  wie  es  ihr  gut  scheint.

2.  Arten  der  dinglichen  Rechte.
8  171.

I.  Die  dinglichen  Rechte  zerfallen  nach  dem  System  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
  in  zwei  Hauptgruppen.  Die  Rechte  der  ersten  Gruppe  werden
Rechte  an  Sachen  oder  dingliche  Rechte  erster  Ordnung,  die
Rechte  der  zweiten  Gruppe  werden  Rechte  an  Rechten  oder  dingliche
Rechte  höherer  (zweiter,  dritter,  vierter)  Ordnung  genannt.  Jene  sind
selbständiger  Natur;  diese  schließen  sich  an  ein  andres  Recht,  das  man  als
ihr  „Grundrecht"“  bezeichnen  kann,  an  und  bestehn  lediglich  in  einer  Anteilnahme
an  diesem  Grundrecht.

1.  Unter  den  dinglichen  Rechten  erster  Ordnung  sind  zu  unterscheiden
einerseits  das  Eigentum,  andrerseits  die  beschränkten  Rechte  erster  Ordnung.

a)  Das  Eigentum  kommt  nur  in  einer  einzigen  Art  vor.

b)  Dagegen  sind  von  den  beschränkten  Rechten  erster  Ordnung  im  Gesetzbuch
  folgende  Unterarten  genannt:

a)  das  Erbbaurecht  an  Grundstücken;

die  Dienstbarkeiten,  nämlich

ga)  die  Grunddienstbarkeiten  (Wegerechte  usw.)  an  Grundstücken,
66)  der  Nießbrauch  an  Grundstücken  und  Fahrnis,
)bdie  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  an  Grundstücken;

#)  die  Pfandrechte  an  Grundstücken  (Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden);


die  Reallasten  an  Grundstücken  (Grundrenten,  Altenteil  usw.);

s)  das  Pfandrecht  an  Fahrnis;

5  das  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken.

2.  a)  Unter  den  dinglichen  Rechten  höherer  Ordnung  sind  zu  unterscheiden
einerseits  Rechte,  deren  Grundrecht  ein  Erbbaurecht,  andrerseits  Rechte,  deren
Grundrecht  ein  dingliches  Recht  andrer  Art  ist.

)  Von  Rechten,  deren  Grundrecht  ein  Erbbaurecht  ist,  läßt  das  Gesetzbuch
  alle  Unterarten  zu,  die  auch  als  beschränkte  Rechte  erster  Ordnung  an
Grundstücken  vorkommen  können  (1017  0),  also  den  Nießbrauch,  die  Grunddienstbarkeiten,
  die  Hypotheken,  die  Reallasten  usw.

9)  Von  Rechten,  deren  Grundrecht  ein  andres  dingliches  Recht  ist,  erwähnt
  das  Gesetzbuch  nur  zwei  Unterarten,  nämlich  den  Nießbrauch  und  das

Pfandrecht  (1068,  1273).

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