Metadaten : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

122  Drittes  Kapitel.

gefasster  Bestimmungen.  Der  Vertrag  vom  28.  Juli  1867  ist
weit  umfassend.  In  seinem  Artikel  1  erhält  er  seinerseits
nicht  nur  die  früheren  Zollvereinsverträge  vom  22.  u.  30.  März
und  11,  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom
2.  Januar  1836,  vom  8.  Mai,  13.  Oktober  und  13.  November
1841,  vom  4.  April  1853  und  vom  16.  Mai  1865  nebst  den
dazu  gehörenden  Separatartikeln  in  Wirksamkeit,  sondern
auch  in  dem  Schlussprotokoll  No.  1  diejenigen  nähern  Bestimmungen
  und  Abreden,  welche  in  den  zu  jedem  dieser
Verträge  gehörigen  Protokollen  enthalten  sind,  sowie  überhaupt
  alle  in  Folge  der  Zollvereinigungsverträge  zum  Vollzuge
derselben!  und  zur  weitern  innern  Ausbildung  des  Vereins
getroffenen  Vereinbarungen.

Solange  der  Zollverein  älterer  Form  bestand,  solange
fanden  alle  diese  Vorschriften  nicht  nur  ihren  Ursprung  in  den
Verträgen,  sondern  sie  blieben  auch  im  Verhältniss  der  Zollvereinsmitglieder
  unter  einander  lediglich  vertragsmässiger
Natur.  Für  die  norddeutschen  Staaten  änderte  sich  dies  genau
so,  wie  jetzt  für  das  ganze  Reich,  durch  die  Begründung  des
norddeutschen  Bundes.  Es  änderte  sich  dies  nicht  im  Verhältniss
  der  vertragschliessenden  Theile,  des  norddeutschen
Bundes  einerseits  und  der  süddeutschen  Staaten  andererseits
durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  18607.  Denn  wenn  nach  ihm

1865  sind  übergegangen  in  den  Zollvereinsvertrag  vom  8.  Juli  1867  und  damit
in  die  Reichsverfassung.

Im  Anschluss  hieran  sind  die  Bestimmungen  über  Salz  erledigt  durch  die
Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867,  über  Tabak  durch  das  Zollvereins-Gesetz
vom  26.  Mai  1868,  über  Wein  durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  5
$  3  und  das  preussische  Gesetz  vom  15.  April  1865,  über  Bier  durch  das
Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1872.

Hiernach  beruhen  nur  noch  die  Bestimmungen  über  gleichförmige  Besteuerung
  des  Branntweins  in  den  Staaten,  welche  an  den  angezogenen  und
hierauf  bezüglichen  Verträgen  betheiligt  sind,  auf  diesen  letzteren,  solange
sie  durch  die  Reichsgesetzgebung  (das  Gesetz  vom  8.  Juli  1868  trifft  diese
Staaten  nicht)  und  beziehentlich  die  reglementarischen  Befugnisse  des  Bundesrathes
  nicht  abgeändert  werden.  Hieran  ist  auch  durch  die  Nichterwähnung
der  bezüglichen  Verträge  in  der  Reichsverfassung  Nichts  geändert.