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5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder
dem Rücken, sondern nur an den genannten Behältern ange-
brachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander,
sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge-
druckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe und Kübel
mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die Auf-
schrift „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen ist
ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 dieser
Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches
Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im
Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen
unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXII.
Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleum-
naphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht entzündliche Pro-
dukte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von
O,680 oder weniger haben, «
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug,. in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in
soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit
Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs—
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die
Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder
ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas ge-