Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder 
dem Rücken, sondern nur   an den genannten Behältern ange- 
brachten Handhaben getragen werden. 
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, 
sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen. 
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge- 
druckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe und Kübel 
mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die Auf- 
schrift „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen ist 
ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren“ anzubringen. 
9. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 dieser 
Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches 
Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im 
Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen 
unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXII. 
Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleum- 
naphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht entzündliche Pro- 
dukte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von 
O,680 oder weniger haben, « 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: 
entweder 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, 
oder 
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug,. in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit 
Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs— 
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die 
Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder 
ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder 
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas ge-
	        
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