Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer 
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen 
Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, 
trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder 
ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von 
starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueber- 
fässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Be— 
stimmungen unter XXIV, 1 und unter XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 
angezogenen Bestimmungen unter 2). 
XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), 
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, Kalomel, weißes 
und rothes Präzipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als 
Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Blei— 
präparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, 
Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zink- und Antimon— 
asche, gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, 
mit Einlagereifen beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder 
Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so be— 
schaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, 
Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht 
geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die 
Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender 
zu verlangen, daß er sich verpflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den 
Anschlußbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material 
in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer 
einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein= für 
allemal zum Voraus anerkannt wird;
	        
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