Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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XLVII. 
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid dürfen 
nur befördert werden: 
entweder 
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versehen sind; 
 oder 
2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
folgender Vorschriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet 
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch 
ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier 
über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt 
haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu ver— 
packen und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den 
Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter In- 
fusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung 
der Flaschen ausgeschlossen ist. 
c) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, 
mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, 
welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, 
als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen 
dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so ein- 
zusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt 
vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen aus- 
geschlossen ist. 
d) Auf dem Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben 
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XLVIII. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vor- 
stehend unter Nr. XLVII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter 
2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm 
Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die 
Verpackung nach 2c. 
XLIX. 
Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht verschlossen 
sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
mit Deckenverschluß befördert.
	        
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