Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodium- 
wolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL); 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Auf- 
schrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 2. 
Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. 
Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Auf- 
schrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 3. 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle und 
Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen 
vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und 
dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht 
mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine 
Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die 
Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
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