Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende 
Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des 
Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von 
dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor 
der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut- 
schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung, verwendet werden. 
Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. 
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß 
zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werk- 
stätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen 
in demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert 
werden. 
Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch vier- 
eckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf 
der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden. 
D. 
Verladen. 
Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu 
verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen 
aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht 
gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens 
verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden. 
Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritttheilen ihres Ladegewichts beladen 
werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten übereinander gelagert werden. 
Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent-
	        
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