Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig aus- 
zufüllen. 
Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit 
einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- 
kapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem halt- 
baren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den 
Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten 
Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
Die Behälter sind sodann in eine festgearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß 
die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind, 
und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln, sowie diesen und den Kisten- 
wänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch 
mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Er- 
leichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum 
vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende 
Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen in 
der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle — alles völlig 
trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech 
besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder ver- 
zinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel und 
in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine zweite, größere, ebenso 
solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenigstens 25 Milli- 
meter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen 
ansst sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar 
niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die 
Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem der 
Bahn bekannten Chemiker ausgestelle Bescheinigung über die Beachtung der vor- 
stehenden, unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
Reichs- Geseqbl. 1894. 22
	        
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