— 145 —
Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist mit
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig aus-
zufüllen.
Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit
einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton-
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng-
kapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem halt-
baren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den
Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten
Sprengkapseln wahrnehmen läßt.
Die Behälter sind sodann in eine festgearbeitete Holzkiste von wenigstens
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß
die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind,
und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln, sowie diesen und den Kisten-
wänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch
mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Er-
leichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum
vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende
Schachtel bequem erfaßt werden kann.
Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen in
der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle — alles völlig
trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech
besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder ver-
zinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel und
in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein
Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine zweite, größere, ebenso
solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenigstens 25 Milli-
meter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen
ansst sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar
niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die
Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm
enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem der
Bahn bekannten Chemiker ausgestelle Bescheinigung über die Beachtung der vor-
stehenden, unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
Reichs- Geseqbl. 1894. 22