Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,  und  welche  zur  Erzielung  der  nöthigen
Haltbarkeit  durch  Verzinkung  miteinander  zu  verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke
  enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.

Als  XLII a
ist  einzuschalten:

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
Bestimmungen:

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen  nicht
mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln  zu  verpacken.
  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und
höchstens  je  12  Rollen  zu  einem  festen  Packet  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste
hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung
anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den  Wänden  des  Behälters
  und  seinem  Inhalte  ein  Raum  von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen,
  Stroh,  Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung
oder  Verschiebung  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  der  Bahn  bekannten
  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend
unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

 

Beide  Vereinbarungen  treten  am  1.  März  1894  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Januar  1894.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Caprivi.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.