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105, 110—112, 116—120), auf eigene Rechnung nur von demjenigen, welcher das
Meisterrecht erlangt hat, und auch von diesem außerhalb des Orts seiner Niederlassung
nur unter den Bestimmungen der Art. 60 und 61 ausgeübt werden.
Art. 71.
Ausnahmen vom Zunftzwange.
Ausgenommen sind von der so eben (Art. 70) festgesetzten Regel:
1) diejenigen Arbeiten, welche Jemand für sich oder für seine Hausgenossen selbst
berrichtet, oder durch lehtere verrichten läßt; die entgegenstehenden Bestimmungen
einzelner Zunft-Ordnungen sind aufgehoben;
2) Arbeiten, die für einen Dritten unentgeldlich verfertigt werden;
5) diejenigen Arbeiten, welche für die Bedürfnisse einer Straf= oder Wohlthatigkeitsanstalt
durch Personen, welche diese Anstalt ganz oder zum Theil unterhält,
geliefert werden;
4) diejenigen Arbeiten, welche für die Bedürfnisse des Militärs oder einer Staats-Anstalt
durch eigens zu diesem Zwecke angestellte Arbeiter geleistet werden;
5) diejenigen öffentlichen Anstalten, welchen zur vollständigern Erreichung ihrer
Zwecke das Recht zur Ausübung zünftiger Gewerbe oder einzelner Zweige
derselben von der Regierung verliehen worden ist;
6) Erfindungen im Gebiet eines zünftigen Gewerbes, so lange sie unter den Meistern
dieses Gewerbes im Lande noch nicht in Ausübung geseßt sind;
7) diejenigen Gewerbe, zu deren fabrikmäßigem Betriebe der Unternehmer besondere
Concession von der Regierung erhalten hat;
8) in Orten, wo ein einzelnes zünftiges Gewerbe von keinem daselbst ansätzigen
Meiister betrieben wird, ist es dem Meister eines technisch verwandten Gewerbes
erlaubt, für die Bewohner des Orts die Arbeiten jenes Gewerbes zu
verrichten.
Art. 72.
Besondere Bestimmung für die Leinwandweberei.
Die Leinwandweberei kann auch ohne Meisterrecht als Zwischenbeschäfrigung neben
der Landwirthschaft oder neben einem anderen, nicht in Weberei bestehenden besteuerten
ewerbe in der Art ausgeübt werden, daß der unzünftige Weber neben der Fertigung des