Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

405

105,  110—112,  116—120),  auf  eigene  Rechnung  nur  von  demjenigen,  welcher  das
Meisterrecht  erlangt  hat,  und  auch  von  diesem  außerhalb  des  Orts  seiner  Niederlassung
  nur  unter  den  Bestimmungen  der  Art.  60  und  61  ausgeübt  werden.

Art.  71.
Ausnahmen  vom  Zunftzwange.

Ausgenommen  sind  von  der  so  eben  (Art.  70)  festgesetzten  Regel:

1)  diejenigen  Arbeiten,  welche  Jemand  für  sich  oder  für  seine  Hausgenossen  selbst
berrichtet,  oder  durch  lehtere  verrichten  läßt;  die  entgegenstehenden  Bestimmungen
  einzelner  Zunft-Ordnungen  sind  aufgehoben;

2)  Arbeiten,  die  für  einen  Dritten  unentgeldlich  verfertigt  werden;

5)  diejenigen  Arbeiten,  welche  für  die  Bedürfnisse  einer  Straf=  oder  Wohlthatigkeitsanstalt
  durch  Personen,  welche  diese  Anstalt  ganz  oder  zum  Theil  unterhält,
  geliefert  werden;

4)  diejenigen  Arbeiten,  welche  für  die  Bedürfnisse  des  Militärs  oder  einer  Staats-Anstalt
  durch  eigens  zu  diesem  Zwecke  angestellte  Arbeiter  geleistet  werden;

5)  diejenigen  öffentlichen  Anstalten,  welchen  zur  vollständigern  Erreichung  ihrer
Zwecke  das  Recht  zur  Ausübung  zünftiger  Gewerbe  oder  einzelner  Zweige
derselben  von  der  Regierung  verliehen  worden  ist;

6)  Erfindungen  im  Gebiet  eines  zünftigen  Gewerbes,  so  lange  sie  unter  den  Meistern
  dieses  Gewerbes  im  Lande  noch  nicht  in  Ausübung  geseßt  sind;

7)  diejenigen  Gewerbe,  zu  deren  fabrikmäßigem  Betriebe  der  Unternehmer  besondere
  Concession  von  der  Regierung  erhalten  hat;

8)  in  Orten,  wo  ein  einzelnes  zünftiges  Gewerbe  von  keinem  daselbst  ansätzigen
Meiister  betrieben  wird,  ist  es  dem  Meister  eines  technisch  verwandten  Gewerbes
  erlaubt,  für  die  Bewohner  des  Orts  die  Arbeiten  jenes  Gewerbes  zu
verrichten.

Art.  72.
Besondere  Bestimmung  für  die  Leinwandweberei.

Die  Leinwandweberei  kann  auch  ohne  Meisterrecht  als  Zwischenbeschäfrigung  neben

der  Landwirthschaft  oder  neben  einem  anderen,  nicht  in  Weberei  bestehenden  besteuerten
ewerbe  in  der  Art  ausgeübt  werden,  daß  der  unzünftige  Weber  neben  der  Fertigung  des