Artikel
des russischen
Zolltarifs
vom
11. Juni 1891.
Bezeichnung der Waaren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln Kopeken
Gold.
—
(aus 55) zu
aus 56.
aus 57. 3.
aus 61.
aus 4.
zu
Sn
4. Lackirtes Leder, großes ........................................... Anmerkung. Abfälle und Theile von verarbeiteten Häuten unterliegen falls sie nicht für Schuhwerk oder kleine Arbeiten zugeschnitten sind demselben Zollsatz wie die Häute, von denen sie herrühren.
(aus 55) zu 3. Maschinentreibriemen, ungenäht; lederne
Pickers für Webstühle, runde Treibriemchen
aus 56. zu 2. Bisamfelle..........................
aus 4. Felle von Rothfüchsen (mit Ausnahme der
in Absatz 1 dieses Artikels genannten) und
Theile solcher Felle . . . ...
aus 57. 3. Lederne Handschuhe aller Gattungen. . . .. .
Fabrikate aus Sämisch-, Glacéleder, Saffian,
Pergament, mit Ausnahme von Schuhwerk
und chirurgischen Apparaten
zu 5. Lederne Notizbücher und Portefeuilles, auch
solche aus Sämisch-, Glacsleder, Saffian,
Pergament
Anmerkung zu Absatz 5. Der in diesem
Absatze vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin
erwähnten Fabrikate anzuwenden, selbst wenn
sie zur Verzierung mit Seide oder Halbseide
ausgestattet sind.
aus 61. 1. Tischler= und Drechslerarbeit aus gewöhnlichem
Holze, unlackirte, unpolirte, ohne Fournirung;
hölzerne Stifte oder Nägel für Schuster-
arbeiten
2.Tischler= und Drechslerarbeit aus werthvollem
Holze, wenn auch unlackirt und unpolirt;
Tischler= und Drechslerarbeit aus gewöhn-
Pud
Pud
Pud
Pud
Pfund
Pfund
Pfund
Pud
27*
6 —
6 80
6 60
12 —
2 55
2 —
— 70
— 55