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Quellen und Entscheidungen.
Begriff des Gesetzes im Sinne
des $ 1 Reichsgerichtsverfassungsgesetzes.
Studie zur staatsrechtlichen Stellung der Gerichte in Preussen.
Von
Amtsrichter BARTOLOMÄUS in Schmiegel.
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I.
Das Reichsgerichtsverfassungsgesetz bestimmt:
die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem
Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt (8 1).
Der Fassung nach ordnet es mit dieser Vorschrift nichts
Anderes an wie die Preussische Verfassung, wenn sie sagt:
die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes
unterworfene, Gerichte ausgeübt (Art. 86).
Hier stehen die Worte:
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes
unterworfen,
zu keinem anderen Zwecke wie zur Erklärung der Worte:
im Namen des Königs,
gleich als ob gesagt wäre:
die richterliche Gewalt wird durch Gerichte im Namen
des Königs, d. h. durch unabhängige, keiner anderen