Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Quellen  und  Entscheidungen.

Begriff  des  Gesetzes  im  Sinne
des  $  1  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes.

Studie  zur  staatsrechtlichen  Stellung  der  Gerichte  in  Preussen.

Von
Amtsrichter  BARTOLOMÄUS  in  Schmiegel.

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I.
Das  Reichsgerichtsverfassungsgesetz  bestimmt:
die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem
Gesetze  unterworfene  Gerichte  ausgeübt  (8  1).
Der  Fassung  nach  ordnet  es  mit  dieser  Vorschrift  nichts
Anderes  an  wie  die  Preussische  Verfassung,  wenn  sie  sagt:
die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch
unabhängige,  keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes
  unterworfene,  Gerichte  ausgeübt  (Art.  86).
Hier  stehen  die  Worte:
unabhängige,  keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes
unterworfen,
zu  keinem  anderen  Zwecke  wie  zur  Erklärung  der  Worte:
im  Namen  des  Königs,
gleich  als  ob  gesagt  wäre:
die  richterliche  Gewalt  wird  durch  Gerichte  im  Namen
des  Königs,  d.  h.  durch  unabhängige,  keiner  anderen