Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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k.  Staatsanwälte  erlassene  Entschließnng  zur  Wissenschaft  mitgetheilt
  wird,  erhält  dieselbe  zugleich  den  Auftrag,  die  ihr  zu
dem  bezeichneten  Behufe  zukommenden  Akten  geeignet  zu  benützen,
und  hiedurch  eine  möglichst  gründliche  Würdigung  der  Thätigkeit
  der  Aerzte  ihres  Kreises  in  forensen  Fällen  herbeizuführen.
Die  unterm  24.  Juli  1847,  Nr.  862  B.  erlassene  Entschließung,
  die  Qualificirung  der  Gerichtsärzte  —  insbesondere
die  deßfallsige  Mitwirkung  der  Medizinal-Comités  an  den
Universitäten  betr.,  erleidet  hiedurch  in  keiner  Beziehung  eine
Aenderung.
München,  den  12.  Jänner  1852.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierungen,  d.  d.  J.,  dießseits  des  Rheines,  also  ergangen.

Nr.  2689.  F.  41.
Justizministerial-Entschließung  vom  24.  Dezember  1851,  die  Qualifizirung
  der  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Zu  möglichst  genauer  Feststellung  der  Qualifikation  der
Aerzte  muß  auch  auf  diejenige  Thätigkeit  der  Aerzte  Rücksicht
genommen  werden,  welche  sich  auf  das  Gebiet  der  medicina
forensis  bezieht.

Zu  diesem  Zwecke  werden  sämmtliche  Staatsanwälte  angewiesen,
  den  betreffenden  Kreis-Regierungen,  Kammern  des
Innern,  nach  vollständiger  Erledigung  der  Untersuchungen  sowohl
diejenigen  Akten  mitzutheilen,  in  welchen  sich  ärztliche  Berichte
und  Gutachten  befinden,  die  sich  durch  besondere  Gediegenheit
auszeichnen  oder  eine  auffallende  Mangelhaftigkeit  erkennen
lassen,  als  auch  jene  Akten,  in  welchen  es  sich  von  fehlerhafter
Kunsthilfe  oder  Fahrlässigkeit  der  Aerzte  in  ihrer  praktischen
Thätigkeit  handelt.

Von  vorstehender  Anordnung  sind  die  Staatsanwälte  an
den  Kreis=  und  Stadtgerichten  des  Appellationsgerichts-Bezirkes
in  Kenntniß  zu  setzen.

München,  den  24.  Dezember  1851.

Staatsministerium  der  Justiz.

An  die  Oberstaatsanwälte  an  den  Appellationsgerichten  dießseits  des
Rheins  also  ergangen.