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Artikel Zollsatz
des russischen in Rubeln Kopeken Gold
Zoltarifs Bezeichnung der Waaren. Einheit.
11. Juni 1891.
(142.) oder einem Durchmesser von mehr als ¼ bis
½ Zoll einschließlich .... Pud — 65
4. in Blättern über Nr. 25 nach Birminghamer
Kalibbens ... Pud — 80
aus 144. zu 2. Zinnfolie mit einem Gewicht von 1 Solotnik
oder weniger auf 25 Zoll englisch. . . . . . Pud 2 —
aus 146. Blei:
2. in Rollen, Blättern, Draht und Röhren Pud —. 25
aus 147. Zink:
1. in Blöcken und Bruchstücken; Zinkasche Pud — 45
2. Zinkblech, wenn auch geschliffen und polirt. Pud — 80
aus 148. 1. Goldarbeiten jeder Art, Juwelierarbeit aus
Gold, ohne Edelsteine, sowie mit jeder Art
von echten und unechten Edelsteinen, Perlen
und dergleichen Pfund 35 20
aus 149. Fabrikate aus Kupfer, Kupferlegirungen und aus
anderen im Artikel 143 genannten unedlen Me-
tallen und deren Legirungen:
1. Fabrikate ohne Relief= oder gravirte Verzierun-
gen und gestanzte Fabrikate, wenn auch mit
Theilen aus Holz, Eisen, Blech, Leder und
anderen gewöhnlichen Materialien Pud 4 32
2. Fabrikate mit Relief= oder gravirten Verzierun-
gen (mit Ausnahme der gestanzten), sowohl
verarbeitete, als auch unverarbeitete, mit
Patina überzogen oder nicht, zusammengesetzt
oder auseinandergenommen .. Pud 13 60
Anmerkung. Löffel und Gabeln aus
Britanniametall, gegossen, geglättet, gepreßt,
gestanzt, aber nicht gravirt, mit oder ohne
Eisen= und Stahlkern, werden nach Absatz 1
dieses Artikels verzollt.
aus 150. 1. Gußeiserne Gußstücke ohne Bearbeitung Pud — 60
3. Gußeisenfabrikate, bearbeitete, polirte, ge—
schliffene, gefärbte, bronzirte, verzinnte, mit Lack