Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel                                                                Zollsatz 
des russischen                                     in Rubeln Kopeken 
Zoltarifs Bezeichnung der Waaren. Einheit. Gold Kopeken 
11. Juni 1891.  
  
aus 186. Wolle, gekämmte, gesponnene und gewundene: 
1. gekämmte: 
a) nicht gefärbte . . . . . . . . . . . .. Pud 4 50 
b) gefärbte . .. . . . . . .               Pud 6 — 
2. gesponnene, ohne oder mit Beimengung von 
Baumwolle, Flachs oder Hanf: 
a) nicht gefärbte . . . . ..                            Pud 8 50 
b) gefärbte . .. . . . . .  .              Pud 9 80 
3. gewundene (aus zwei oder mehr Fäden ge- 
drehte): 
a) nicht gefärbte . . . . . . . .. Pud 9 80 
b) gefärbte . . . . . . . . ...        Pud 11 40 
aus    187 Aus den gemeinsamen Anmerkungen zu den Artikeln 187 und 188. 
      
         u.188.   2. Baumwollene Gewebe jeder Art, Hals= und Taschen- 
tücher, Servietten, Tischtücher und dergleichen mit 
Mustern oder Streifen aus einigen ergänzenden Seiden- 
fäden unterliegen den entsprechenden Zollsätzen der 
Artikel 187 und 188 mit einem Zuschlag von 
50 % Von diesem Zuschlag bleiben frei die 
unter Absatz 4 des Artikels 187 und Absatz 4 des 
Artikels 188 fallenden Waaren. 
192. Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen, in 
Artikel 179 Absatz 3 bezeichneten Materialien, mit 
Ausnahme der in den Artikeln 191 und 193 ge- 
nannten Gewebe, mit oder ohne Beimischung von 
Baumwolle, sowie auch in Verbindung mit Rausch- 
gold 
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln, Teppich- 
gewebe, Möbelstoffe und dergleichen schwere 
Gewebe . . . . . . . . . . .. Pfund — 40 
2. Sarsche, Köper, Satin, Panama, Drell, 
Kutil u. s. w. und dergleichen Gewebe für 
Kleider: Pfund — 50 
  
  
  
 
	        
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