Artikel Zollsatz
des russischen in Rubeln Kopeken
Zoltarifs Bezeichnung der Waaren. Einheit. Gold Kopeken
11. Juni 1891.
aus 186. Wolle, gekämmte, gesponnene und gewundene:
1. gekämmte:
a) nicht gefärbte . . . . . . . . . . . .. Pud 4 50
b) gefärbte . .. . . . . . . Pud 6 —
2. gesponnene, ohne oder mit Beimengung von
Baumwolle, Flachs oder Hanf:
a) nicht gefärbte . . . . .. Pud 8 50
b) gefärbte . .. . . . . . . Pud 9 80
3. gewundene (aus zwei oder mehr Fäden ge-
drehte):
a) nicht gefärbte . . . . . . . .. Pud 9 80
b) gefärbte . . . . . . . . ... Pud 11 40
aus 187 Aus den gemeinsamen Anmerkungen zu den Artikeln 187 und 188.
u.188. 2. Baumwollene Gewebe jeder Art, Hals= und Taschen-
tücher, Servietten, Tischtücher und dergleichen mit
Mustern oder Streifen aus einigen ergänzenden Seiden-
fäden unterliegen den entsprechenden Zollsätzen der
Artikel 187 und 188 mit einem Zuschlag von
50 % Von diesem Zuschlag bleiben frei die
unter Absatz 4 des Artikels 187 und Absatz 4 des
Artikels 188 fallenden Waaren.
192. Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen, in
Artikel 179 Absatz 3 bezeichneten Materialien, mit
Ausnahme der in den Artikeln 191 und 193 ge-
nannten Gewebe, mit oder ohne Beimischung von
Baumwolle, sowie auch in Verbindung mit Rausch-
gold
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln, Teppich-
gewebe, Möbelstoffe und dergleichen schwere
Gewebe . . . . . . . . . . .. Pfund — 40
2. Sarsche, Köper, Satin, Panama, Drell,
Kutil u. s. w. und dergleichen Gewebe für
Kleider: Pfund — 50