Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 203 — 
  
Artikel 
des russischen 
Zolltarifs 
vom 
11. Juni 1891. 
Bezeichnung der Waaren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln Kopeken 
Gold. 
  
  
  
  
  
(aus 211.)  3. Nicht besonders benannte jeder Art, bezogen 
oder nicht bezogen, mit oder ohne Besatz, 
mit glattem oder verziertem Griffe 
aus  212 .   Knöpfe: 
aus 1. Metallknöpfe jeder Art, mit Ausnahme der 
goldenen, silbernen und Platinknöpfe (Art. 148); 
aller Art leinene, baumwollene, wollene und 
seidene Knöpfe .. . . . . . . . . . . . ... . . . . ... 
aus 2. Porzellanknöpfe .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
aus  215 .    Galanterie- und Toilettesachen, nicht besonders be— 
nannte, zusammengestellt und auseinander- 
genommen; Kinderspielwaaren: 
1. werthvolle, aus Seide, Aluminium, Perl- 
mutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein, 
Schmelz, Bernstein und dergleichen kostbaren 
Materialien, vergoldeten und versilberten 
Metallen und Metallkompositionen bestehend, 
nicht besonders genannte Fabrikate jeder Art 
aus Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein und 
Bernstein .......... 
2. gewöhnliche, mit Theilen, Einfassungen oder 
Verzierungen aus nicht kostbaren Metallen und 
Metallkompositionen (unvergoldeten und un— 
versilberten), aus Horn, Knochen, Holz, 
Porzellan, unedlen Steinen, Glas, Meer- 
schaum, Fischbein, Gagat, Celluloid, Lava- 
und dergleichen billigen Materialien; alle 
nicht besonders genannten Fabrikate aus Horn, 
Knochen, Meerschaum, Fischbein, Gagat, 
Celluloid, Lava und Wachs 
Anmerkung zu Absatz 2. Die hier ge- 
nannten Waaren entrichten denselben Zoll, auch 
wenn sie zur Verzierung mit Seide oder Halb- 
seide ausgestattet sind. 
  
Stück                —              35 
Pfund               —              60 
Pfund               —              25 
Pfund               1                80 
Pfund               —              40 
31* 
  
 
	        
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