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Artikel
des russischen
Zolltarifs
vom
11. Juni 1891.
Bezeichnung der Waaren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln Kopeken
Gold.
(aus 211.) 3. Nicht besonders benannte jeder Art, bezogen
oder nicht bezogen, mit oder ohne Besatz,
mit glattem oder verziertem Griffe
aus 212 . Knöpfe:
aus 1. Metallknöpfe jeder Art, mit Ausnahme der
goldenen, silbernen und Platinknöpfe (Art. 148);
aller Art leinene, baumwollene, wollene und
seidene Knöpfe .. . . . . . . . . . . . ... . . . . ...
aus 2. Porzellanknöpfe .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
aus 215 . Galanterie- und Toilettesachen, nicht besonders be—
nannte, zusammengestellt und auseinander-
genommen; Kinderspielwaaren:
1. werthvolle, aus Seide, Aluminium, Perl-
mutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein,
Schmelz, Bernstein und dergleichen kostbaren
Materialien, vergoldeten und versilberten
Metallen und Metallkompositionen bestehend,
nicht besonders genannte Fabrikate jeder Art
aus Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein und
Bernstein ..........
2. gewöhnliche, mit Theilen, Einfassungen oder
Verzierungen aus nicht kostbaren Metallen und
Metallkompositionen (unvergoldeten und un—
versilberten), aus Horn, Knochen, Holz,
Porzellan, unedlen Steinen, Glas, Meer-
schaum, Fischbein, Gagat, Celluloid, Lava-
und dergleichen billigen Materialien; alle
nicht besonders genannten Fabrikate aus Horn,
Knochen, Meerschaum, Fischbein, Gagat,
Celluloid, Lava und Wachs
Anmerkung zu Absatz 2. Die hier ge-
nannten Waaren entrichten denselben Zoll, auch
wenn sie zur Verzierung mit Seide oder Halb-
seide ausgestattet sind.
Stück — 35
Pfund — 60
Pfund — 25
Pfund 1 80
Pfund — 40
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