Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Bekanntmachung,  Aufhebung  der  Communalsteuer-Befrelungen  der  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle
und  Steuern  und  der  Stotionscontroleure  betr.

Staatêministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Der  Bundesrath  des  Deutschen  Reiches  hat  in  der  Sitzung  vom  2.  Februar  ds.  Is.  beschlossen,
  daß  die  im  Jahre  1854  unter  den  Zollvereinsstaaten  getroffene  Verabredung  über
die  Befreiung  der  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  der  Stationscontroleure
von  den  directen  Communalsteuern  in  dem  Staate  und  an  dem  Orte,  wo  sich  ihr  dienstlicher
Wohrsitz  befindet,  als  erloschen  zu  betrachten,  daß  indeß  Nacherhebungen  für  die  Vergangenheit
nicht  für  statthaft  zu  halten  seien.

Diese  Anordnung  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

München,  den  25.  März  1874.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.

v.  Pfretzschner.

Durch  den  Minister
der  General-Secretär,
Ministerialrath  Dr.  v.  Prestele.

 

gleichzeitig  den  k.  Buchhalter  Georg  Popp
von  der  k.  Hof=  und  Cabinetscassa  als  controlirenden
  Buchhalter  zum  k.  Oberststallmeister-Stabe
  zu  versetzen  geruht.

Seine  Majestät  der  König  haben
zufolge  Allerhöchsten  Signates  vom  24.  März
l.  Is.  den  k.  Bereiterscholar  Max  Kolb  vom
1.  März  l.  Is.  an  zum  k.  Bereiter  allergnädigst

zu  ernennen,  und

unter'm  26.  März  l.  Is.  den  k.  Stabsbuchhalter
  Friedrich  Werner  des  k.  Oberststallmeister-Stabes
  aus  administrativen  Erwägungen
vom  1.  April  l.  Is.  in  den  Ruhestand,  und

füönigliches  Collegiatstist  St.  Cajetan
zu  München.

Seine  Majestät  der  König  haben

Sich  mit  Allerhöchstem  Signate  d.  d.  24.

März  l.  Js.  allergnädigst  bewogen  gefunden,  die