Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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die  Wuth,  sechs  Wochen  lang  von  anderen  Thieren  abgesondert  sorgfaͤltig  beobachten
lassen  wollen.

Die  Milch  einer  verlehten  Kuh  darf  in  dieser  Zeit  nicht  als  Nahrungsmittel
für  Menschen  oder  Thiere  benüht  werden.  »

Ebenso  darf  ein  verletztes  Pferd,  Rind  oder  Schaf,  der  gedachten  vorbeugenden
Behandlung  ungeachtet,  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nicht  ohne  Anzeige  bei  der
Ortsobrigkeit  und  Mittheilung  der  letzteren  an  die  Obrigkeit  des  neuen  Aufenthaltsorts
  außerhalb  Orts  verkauft,  noch  eines  der  beiden  leßteren  vor  dieser  Zeit  geschlachtet
  werden.

Stirbt  ein  solches  Thier  unter  Zeichen  der  Wuth,  so  ist  der  Genuß  seines
Fleisches  bei  schwerer  Strafe  nicht  zu  dulden.

C.  17.

Wurde  der  wuthverdächtige  Hund  todt  beigebracht  (§.  5),  oder  hat  derselbe  oder
ein  von  ihm  verletzter  Hund  während  der  polizeilichen  Einsperrung  und  Beobachtung
unter  Anzeigen  der  Wuth  verendet  (&/#.  10  u.  14),  so  hat  der  Ortsvorsteher  wegen
Oeffnung  des  Leichnams  nach  Maaßgabe  der  Ministerial  Verfügung  vom  4.  Februar
1828  (Reg.  Blatt  S.  35)  zu  verfahren.

C.  18.

Der  gebffnete  Leichnam  (F.  17),  so  wie  überhaupt  der  Leichnam  eines  jeden  in
Folge  der  Verlehung  durch  einen  wuthverdächtigen  Hund  verendeten  oder  getödteten
Hausthieres  (§&#.  10,  13,  13,  15  u.  16)  ist  mit  Haut  und  Haaren  an  abgelegenem
Orte  so  tief  in  die  Erde  verscharren  zu  lassen,  daß  ein  Auswühlen  durch  andere
Thiere  nicht  zu  befürchten  ist.

K.  19.

Alle  Gegenstände,  die  von  einem  wuthkranken  oder  wuthverdächtigen,  nicht  frei
gegebenen  Thiere  (&6.  10,  15,  15,  15  u.  16)  berührt,  oder  mit  Geifer,  Blut  2c.
von  demselben  besudelt  worden  sind,  müssen  auf  die  in  der  Anlage  (Beil.  II.)  bezeichnete
  Weise  sorgfältig  gereinigt,  oder  vernichtet  werden.  Die  Wiederbenübung.
der  Stallungen,  in  denen  sie  sich  befanden,  ist  nur  nach  dieser  Reinigung  zu
gestatten.