Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Handbuch  für  die  Praxis  zu  schaffen,  welches,  unter  Beschränkung  auf  die
an  den  Öffentlichen  Wegen  bestehenden  Rechte,  also  unter  Ausschluss  namentlich
  der  Wegebaulast,  Verwaltungsbeamten,  Richtern,  Anwälten  und  Wege-Interessenten
  ein  klares  Bild  von  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Wegegesetzgebung
  und  überhaupt  des  Wegerechtes  auf  dem  genannten  Gebiete  entrollt.
Der  Darstellung  sind,  wie  der  Titel  des  Buches  angiebt,  das  Preuss.  Allg.
Landrecht,  das  gemeine  Recht,  die  Hannoverschen  Wegegesetze  und  die  an
diese  sich  eng  anschliessende  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  zu
Grunde  gelegt  worden.  Der  letzteren  insbesondere  hat  Verfasser  mit  Recht
seine  volle  Aufmerksaınkeit  zugewandt.  Enthält  sie  doch  eine  Anzahl  von
Grundsätzen,  welche  in  vielen  wichtigen  Punkten  alle  Streitigkeiten  von  nun
an  beseitigen,  und  die  somit  das  so  wenig  einheitliche  Wegerecht  doch  um
einige  feste  Elemente  bereichern.  Zudem  dürfte  dieses  nach  so  vielen  vergeblichen
  Anläufen  glücklich  vollendete  Gesetzgebungswerk  berufen  sein,  den
zu  erwartenden  Wegeordnungen  für  die  anderen  Provinzen  als  Vorbild  zu
dienen.  Neben  jenen  für  die  Darstellung  grundlegenden  Rechtsquellen  sind
vom  Verfasser  auch  provinzielle  Gesetze  und  Verordnungen,  soweit  sie  allgemein
  interessante  Bestimmungen  enthalten,  oder  soweit  sie  auf  eigenthümliche
  materiell  rechtliche  Verhältnisse  Bezug  haben,  in  angemessener  Weise
berücksichtigt  worden.  Die  auf  dem  Gebiete  des  Wegerechts  ergangenen
prinzipiellen  Entscheidungen  der  obersten  Gerichtshöfe  hat  BERING,  wie
natürlich,  fortlaufend  verwerthet,  nicht  ohne  an  ihnen  eine  selbständige  und
grösstentheils  berechtigte  Kritik  zu  üben.  Sie  sind  bis  in  die  neueste  Zeit
hinein  herangezogen  worden  und  ergänzen  daher  das  von  GERMERSHAUSEN
verarbeitete  Material,  überholen  übrigens  auch  die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts,
  welche  FERDINAND  SCHULTZ  in  seiner  1893  erschienenen
Schrift:  „Zum  Preussischen  Wegerecht“  systematisch  zusammengestellt  hat,
um  ein  ganzes  Jahr.

Der  gesammte  Stoff  wird  erschöpfend  in  16  übersichtlich  angeordneten
  Kapiteln  behandelt.  Der  Inhalt  eines  jeden  ist  in  einer  Ueberschrift
mit  wenigen  Schlagworten  zwar,  aber  doch  so  ausführlich  angegeben,  dass
das  Inhaltsverzeichniss  ein  besonderes  Sachregister  überflüssig  macht  und
zum  Nachschlegen  daher  ausreicht.  Wir  heben  im  Folgenden  das  Bemerkenswerthe
  kurz  heraus.  Im  ersten  Kapitel  wird  die  Definition  des
öffentlichen  Weges,  welche  die  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  im
$  1  aufstellt,  gutgeheissen,  dabei  aber  darauf  hingewiesen,  dass  der  Begriff
des  Öffentlichen  Weges  im  wegerechtlichen  Sinne  sich  nicht  mit  dem  im
steuerrechtlichen  Sinne  deckt,  weil  das  Grundsteuergesetz  auch  die  Interessentenwege
  insofern  als  Öffentliche  erscheinen  lässt,  als  auch  sie  von  der  Grundsteuer
  befreit  sind.  Im  zweiten  Kapitel  werden  die  einzelnen  Arten  der
öffentlichen  Wege  nach  den  verschiedenen  Rechtsquellen  unterschieden,  im
dritten  und  vierten  das  allgemeine  Gebrauchsrecht  und  seine  Entziehung,
entsprechend  dem  positiven  und  dem  negativen  Erfordernisse  eines  öffent-