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Handbuch für die Praxis zu schaffen, welches, unter Beschränkung auf die
an den Öffentlichen Wegen bestehenden Rechte, also unter Ausschluss namentlich
der Wegebaulast, Verwaltungsbeamten, Richtern, Anwälten und Wege-Interessenten
ein klares Bild von dem gegenwärtigen Stande der Wegegesetzgebung
und überhaupt des Wegerechtes auf dem genannten Gebiete entrollt.
Der Darstellung sind, wie der Titel des Buches angiebt, das Preuss. Allg.
Landrecht, das gemeine Recht, die Hannoverschen Wegegesetze und die an
diese sich eng anschliessende Wegeordnung für die Provinz Sachsen zu
Grunde gelegt worden. Der letzteren insbesondere hat Verfasser mit Recht
seine volle Aufmerksaınkeit zugewandt. Enthält sie doch eine Anzahl von
Grundsätzen, welche in vielen wichtigen Punkten alle Streitigkeiten von nun
an beseitigen, und die somit das so wenig einheitliche Wegerecht doch um
einige feste Elemente bereichern. Zudem dürfte dieses nach so vielen vergeblichen
Anläufen glücklich vollendete Gesetzgebungswerk berufen sein, den
zu erwartenden Wegeordnungen für die anderen Provinzen als Vorbild zu
dienen. Neben jenen für die Darstellung grundlegenden Rechtsquellen sind
vom Verfasser auch provinzielle Gesetze und Verordnungen, soweit sie allgemein
interessante Bestimmungen enthalten, oder soweit sie auf eigenthümliche
materiell rechtliche Verhältnisse Bezug haben, in angemessener Weise
berücksichtigt worden. Die auf dem Gebiete des Wegerechts ergangenen
prinzipiellen Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe hat BERING, wie
natürlich, fortlaufend verwerthet, nicht ohne an ihnen eine selbständige und
grösstentheils berechtigte Kritik zu üben. Sie sind bis in die neueste Zeit
hinein herangezogen worden und ergänzen daher das von GERMERSHAUSEN
verarbeitete Material, überholen übrigens auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts,
welche FERDINAND SCHULTZ in seiner 1893 erschienenen
Schrift: „Zum Preussischen Wegerecht“ systematisch zusammengestellt hat,
um ein ganzes Jahr.
Der gesammte Stoff wird erschöpfend in 16 übersichtlich angeordneten
Kapiteln behandelt. Der Inhalt eines jeden ist in einer Ueberschrift
mit wenigen Schlagworten zwar, aber doch so ausführlich angegeben, dass
das Inhaltsverzeichniss ein besonderes Sachregister überflüssig macht und
zum Nachschlegen daher ausreicht. Wir heben im Folgenden das Bemerkenswerthe
kurz heraus. Im ersten Kapitel wird die Definition des
öffentlichen Weges, welche die Wegeordnung für die Provinz Sachsen im
$ 1 aufstellt, gutgeheissen, dabei aber darauf hingewiesen, dass der Begriff
des Öffentlichen Weges im wegerechtlichen Sinne sich nicht mit dem im
steuerrechtlichen Sinne deckt, weil das Grundsteuergesetz auch die Interessentenwege
insofern als Öffentliche erscheinen lässt, als auch sie von der Grundsteuer
befreit sind. Im zweiten Kapitel werden die einzelnen Arten der
öffentlichen Wege nach den verschiedenen Rechtsquellen unterschieden, im
dritten und vierten das allgemeine Gebrauchsrecht und seine Entziehung,
entsprechend dem positiven und dem negativen Erfordernisse eines öffent-