I. Europa. 710 43. Niederlande.
ist (solange der König außerstande ist zu regieren), immer die Verfassung beobachten
will. Ich schwöre, mit meiner ganzen Kraft die Unabhängigkeit und Unversehrheit
des Königreichs zu verteidigen und zu bewahren, die öffentliehe und persönliche Freiheit
und die Rechte aller Untertanen des Königs zu schützen und zur Aufrechterhaltung
des öffentlichen Wohles alle mir zur Verfügung stehenden Mittel zu verwenden, wie
es ein guter und getreuer Regent tun muß. Das schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.“
Art. 44. Wenn ein Regent unfähig wird, die Regentschaft auszuüben, so greifen
die Art. 38, 39 und 40 Platz. Wenn die Nachfolge in die Regentschaft nicht geregelt
ist, so greift Art. 37, Abs. 1 Platz.
Art. 45. Die Königliche Gewalt wird durch den Staatsrat ausgeübt:
1. Im Falle des Todes des Königs, solange nicht für eine Nachfolge gemäß
Art. 21 gesorgt ist, solange kein Regent für den minderjährigen Thronerben ernannt
ist, solange der Thronerbe oder der Regent abwesend ist.
2. Im Falle der Art. 40 und 44, solange der Regent fehlt oder abwesend ist, und
im Falle des Todes des Regenten, solange der Nachfolger noch nicht ernannt ist oder
die Regentschaft noch nicht angetreten hat.
3. Im Falle einer Ungewißheit über die Thronfolge, und wenn der Regent fehlt
oder abwesend ist.
Diese Einrichtung hört auf, sobald der wirkliche Thronerbe oder der Regent
sein Amt angetreten hat.
Sobald eine Regentschaft notwendig ist, schlägt der Staatsrat ein Gesetz in
folgender Frist vor: In den Fällen unter Nr. 1 und 2 innerhalb eines Monats, nach der
Übernahme der königlichen Gewalt; im Fall Nr. 3 innerhalb eines Monats, nachdem
die Thronfolge aufgehört hat ungewiß zu sein.
Art. 46. Beider Ernennung des Regenten oder der Übernahme der Regentschaft
durch den Prinzen von Oranien bestimmt ein Gesetz die Summe, welche für die Ausgaben
der Regentschaft notwendig ist.
Die Höhe dieser Summe darf während der Dauer einer Regentschaft nicht
geändert werden.
Art. 47. Sobald der in Art. 38 vorgesehene Zustand aufgehört hat, erklärt der
Landtag das in Plenarsitzung durch einen Besehluß, der durch den Präsidenten veröffentlicht
wird.
Art. 48. Über diesen Beschluß wird auf Vorschlag des Regenten oder von
wenigstens 20 Mitgliedern des Landtags abgestimmt. Diese Mitglieder übermitteln
ihren Vorschlag dem Präsidenten der I. Kammer, der sofort die beiden Kammern in
Plenarsitzung beruft.
Wenn die Sitzung der Kammern geschlossen ist, können die Mitglieder die Berufung
selbständig veranlassen.
Art. 49. Die Chefs der Ministerien und der Vormund oder die Vormünder sind
verpflichtet, den Kammern des Landtags auf Wunsch über den Zustand des Königs
oder des Regenten jederzeit Auskunft zu erteilen.
Art. 94 Abs. 3 ist auch auf die Vormünder anwendbar.