— 305 —
(Nr. 2153.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 18. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95 zur Bestreitung ein-
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine
und der Reichseisenbahnen mit 107 711 995 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe
dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in
dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§ 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen=
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.