Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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(Nr. 2153.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 18. März 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
                                           § 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine 
und der Reichseisenbahnen mit 107 711 995 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe 
dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in 
dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
                                            § 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen= 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
 
	        
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