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(Nr. 2155.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1893/94. Vom 18. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird
in Ausgabe
auf 550 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
und
in Einnahme
auf 550 000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, so-
weit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen
zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auf-
zubringen. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.