Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                    —  370  —

Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Werthpapier  beträgt.
      Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Ver—
pfändung  oder  an  dem  sonstigen  Geschäft  theilgenommen  hat.
      Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

                                  2.  §.  5a.

       Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgegebenen  inländischen  und
mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Werthpapiere  werden  nach  dem
Gesetze  vom  1.  Juli  1881  beurtheilt.  Das  Gleiche  gilt  für  nach  dem  Inkraft—
treten  des  Gesetzes  ausgegebene  inländische  Werthpapiere  in  Ansehung  der  vorher
geleisteten  Zahlungen.  Vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellte,  noch
nicht  mit  dem  Reichsstempel  versehene  ausländische  Werthpapiere  sind,  wenn  sie
innerhalb  sechs  Monaten  nach  diesem  Zeitpunkte  zur  Stempelung  vorgelegt  werden,
nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881,  bei  späterer  Vorlegung  nach  den  durch
gegenwärtiges  Gesetz  für  inländische  Werthpapiere  derselben  Art  in  den  Tarifnummern
  1a  und  2a  festgesetzten  Sätzen  zu  verstempeln.

        Werthpapiere,  welche  lediglich  zum  Zweck  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,
ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden
Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom  Bundesrath
zu  erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  worden  ist.

                        3.  §.  12  Absatz  2  und  3.

      Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  mit  dem  Vermerk  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben
Betrag  oder  dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu
bezeichnender  Nummer  (§.  13)  in  seinen  Händen  befindet.

         Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu  einer
späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifnummer  4  bezeichnete
Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben  Betrage,  beziehungsweise  derselben
Menge  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem
Werthe  nach  höhere  dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.

                                      4.  §.  12 a.  .

          Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte  oder  Stücke  mit  verschiedenen
  Zinsterminen  von  Werthpapieren  derselben  Gattung  ohne  anderweite
Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht  werden,  sind  steuerfrei.