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Laufende Nr.
Steuersatz vom Hundert Tausend
Gegenstand der Besteuerung.
Berechnung der Stempelabgabe.
Mark Pf.
(4.) Vermittler abgeschlossen, deren Ge—
sammtwerth mehr als 600 Mark be—
trägt, so greift für die einzelnen Ge—
schäfte, auch wenn der Werth des
Gegenstandes derselben den Betrag
von 600 Mark nicht übersteigt, diese
Befreiung nicht Platz.
2. falls die Waaren, welche Gegenstand
eines nach Nr. 4 b stempelpflichtigen
Geschäfts sind, von einem der Vertrag—
schließenden im Inlande erzeugt oder
hergestellt sind,
3. für die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten und Hypotheken-
banken ausgegebenen auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen als
Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden
Grundbesitzer;
4. für sogenannte Kontantgeschäfte über
die unter Nr. 4 a 1 bezeichneten Gegen-
stände sowie über ungemünztes Gold
oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch
Lieferung des Gegenstandes seitens des
Verpflichteten an dem Tage des Ge-
schäftsabschlusses zu erfüllen sind.
5. von den zur Versicherung von Werth-
papieren gegen Verloosung geschlossenen
Geschäften, unbeschadet der Stempel-
pflicht der nach erfolgter Verloosung
stattfindenden Kauf= oder sonstigen
Anschaffungsgeschäfte.
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