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§ 9.
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet:
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler
abgeschlossen ist, dieser,
andernfalls:
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter
nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handels-
büchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Kommittenten handelt (§. 8 Absatz 3), der Kommissionär,
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer.
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für
die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die
Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 7 Absatz 2), der nicht im
Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.
§ 10.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabe-
pflichtige Geschäft eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den
Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Be-
dingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung
ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am
dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der
Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die
Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften
abzusenden.
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der
Hand geben.
§. 11.
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten §. 9
Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe
binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden