Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß— 
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft 
enthalten. 
                                           §. 14. 
       Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von den im §. 39 be- 
zeichneten Anstalten, sowie denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbs- 
mäßig abgabepflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder 
vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
                                           §. 15. 
      Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§. 9, 10, 11, 12, 14 außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese 
Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben 
Betrage zu erheben ist (§. 7 Absatz 2), nicht auf den nicht im Inlande wohn- 
haften Kontrahenten. 
                                      §. 16. 
     Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden 
Maßgaben solange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes- 
rath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins- 
besondere bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus- 
stellung der Schlußnoten eintreten kann. 
                                       §. 17. 
      Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen 
zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit ver- 
abfolgt werden. 
                                      §. 18. 
    Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten 
keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese 
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so 
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen 
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und 
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.) 
                                            § 19 
      Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 
und §. 15 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im
	        
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