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§. 12 Absatz 2 oder §. 13 bezeichneten Vermerk versieht, oder im Falle der
Tarifnummer 4 a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise
vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter-
zogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens
aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis
fünftausend Mark ein.
§ 20.
Wer, nachdem er auf Grund des §. 19 bestraft worden, von Neuem den
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im §. 19 vor-
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark
verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be-
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder
theilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver-
flossen sind.
§. 21.
Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 14 verstößt, ist mit
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.
III. Lotterieloose.
(Tarifnummer 5.)
§. 22.
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise
über Spieleinlagen im Voraus zu entrichten.
§. 23.
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
.. §. 24.
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung
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