— 391 —
Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art gewerbsmäßig betreiben
oder vermitteln. Der gleichen Prüfung unterliegen die zur Erleichterung der
Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten.
Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder-
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuer-
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
§. 40.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach-
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
§ 41.
Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf-
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände
bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anord-
nungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
§. 42.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
§. 43.
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer §. 26 Absatz 2 bis 4),
zur Anwendung.
§. 44.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder