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Artikel 6.
Hinter §. 44 desselben Gesetzes wird eingeschaltet:
cc. Maul= und Klauenseuche.
§. 44 a.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche festgestellt, so
kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der
Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperr-
gebiete (I. 22 Absatz 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft
werden, daß die Milch vorher abgekocht wird.
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann
in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten
werden. Ist einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt,
so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden.
Artikel 7.
Der §. 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und
unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung
ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf.
Artikel 7a.
a) Die §§. 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende
Ueberschrift:
4. Entschädigung für getödtete, oder nach Vornahme einer poli-
zeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere.
b) Der §. 57 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung:
Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder nach dieser
Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche in Folge
einer gemäß §. 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß
vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Ent-
schädigung gewährt werden.
c) Der Absatz 1 des §. 59 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung:
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt
werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch
erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung
unterworfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Thieren
hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungen-
seuche behafteten Rindvieh, sowie bei den nach Ausführung einer gemäß