Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                     — 408 — 
                                      Artikel 6. 
Hinter §. 44 desselben Gesetzes wird eingeschaltet: 
                  cc. Maul= und Klauenseuche. 
                                      §. 44 a. 
        Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche festgestellt, so 
kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der 
Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperr- 
gebiete (I. 22 Absatz 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft 
werden, daß die Milch vorher abgekocht wird. 
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann 
in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten 
werden. Ist einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, 
so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden. 
                                        Artikel 7. 
Der §. 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: 
         Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung         überlassen, ob und 
    unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der     der Ansteckung 
   ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet       werden darf. 
                                       Artikel 7a. 
a) Die §§. 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten             statt der bisherigen folgende 
     Ueberschrift: 
     4. Entschädigung für getödtete, oder nach                             Vornahme einer poli- 
       zeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere. 
b) Der §. 57 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung: 
  
     Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder      nach dieser 
   Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere,         welche in Folge 
   einer gemäß §. 45 polizeilich angeordneten Impfung    eingehen, muß 
   vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten           Ausnahmen eine Ent- 
   schädigung gewährt werden. 
c) Der Absatz 1 des §. 59 desselben Gesetzes erhält        folgende Fassung: 
         Als Entschädigung soll der gemeine Werth des         Thieres gewährt 
    werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth,                 welchen das Thier dadurch 
   erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen, oder    der Impfung 
   unterworfen worden ist. Bei den mit Rotzkrankheit      behafteten Thieren 
   hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem       mit der Lungen- 
   seuche behafteten Rindvieh, sowie bei den nach          Ausführung einer gemäß
	        
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