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§. 45 polizeilich angeordneten Impfung eingegangenen Thieren vier
Fünftel des so berechneten Werthes zu betragen.
Artikel 8.
Der §. 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4. Wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 44a, 51), sowie den auf Grund des
§. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
Artikel 9.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung obiger
Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 23. Juni 1880 durch das
Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Friedrichshof, Cronberg, den 1. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 2170.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153).
Vom 1. Mai 1894.
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1894, betreffend Ab-
änderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
wird der Text des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153),
wie er sich aus den Abänderungen durch jenes Gesetz ergiebt, nachstehend be-
kannt gemacht.
Berlin, den 1. Mai 1894.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.