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Gesetz,
betreffend
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
§ 1.
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung
übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest.
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch
einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige
Thiere)
Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen,
rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den An-
steckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere).
§. 2.
Die Anordnung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung
des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder
deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Be-
hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte
zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages
befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in
diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen.
§. 3.
Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung
angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen,
soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär-
behörden überlassen.