Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                     — 417 — 
       Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen 
angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar 
nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. 
      Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter            Aufsicht des beamteten 
Thierarztes oder durch denselben. 
                                       §. 24. 
      6. Die Tödtung der an der Seuche erkrankten                  oder verdächtigen Thiere. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze 
ausdrücklich vorgesehen sind. 
         Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten 
oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine An— 
wendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren 
Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 
                                         §. 25. 
     Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder         Nutzungsbeschränkungen 
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Benutzung oder außer— 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt 
verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben 
anordnen. 
                                          §. 26. 
     7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver                       solcher Thiere, welche an der 
Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, 
und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur 
Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, 
Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker 
oder verdächtiger Thiere. 
                                            §. 27. 
      8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von           den kranken oder ver— 
dächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, sowie 
des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung oder unschäd— 
liche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften 
und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, 
welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
      Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit 
seuchenkranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet 
werden. 
      In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer            derselben kann die Reini- 
gung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten Thieren be- 
nutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.) 
polizeilich angeordnet werden.
	        
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