— 417 —
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen
angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar
nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten
Thierarztes oder durch denselben.
§. 24.
6. Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze
ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten
oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine An—
wendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren
Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden.
§. 25.
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotswidriger Benutzung oder außer—
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt
verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben
anordnen.
§. 26.
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der
Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind,
und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur
Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner,
Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker
oder verdächtiger Thiere.
§. 27.
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder ver—
dächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, sowie
des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung oder unschäd—
liche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften
und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen,
welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit
seuchenkranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet
werden.
In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reini-
gung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten Thieren be-
nutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.)
polizeilich angeordnet werden.