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b. Tollwuth.
§. 34.
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet
oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt
werden.
§. 35.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§. 36.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse
derselben ist verboten.
§. 37
Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere fest-
gestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen
Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie
von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden.
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung
auch dieser Thiere anzuordnen.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer
des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden
Lasten trägt.
§. 38.
Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten
Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das
Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich
zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen
werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
§. 39.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche
verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.