Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                     — 419 — 
                                     b. Tollwuth. 
                                          §. 34. 
      Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen 
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet 
oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt 
werden. 
                                         §. 35. 
       Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
                                         §. 36. 
       Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse 
derselben ist verboten. 
                                        §. 37 
        Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere fest- 
gestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen 
Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie 
von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
       Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen 
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
      Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung 
auch dieser Thiere anzuordnen. 
      Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer 
des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden 
Lasten trägt. 
                                      §. 38. 
      Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten 
Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das 
Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich 
zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen 
werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
                                     §. 39. 
       Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
       Das Abhäuten derselben ist verboten.
	        
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