Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Artikel des Maßstab                                        Zollsatz 
rumänischen Bezeichnung der Waaren. der in 
Generaltarifs. Verzollung.                        Lei (Franken). 
  
202. Zusammengesetzte Bleistifte, schwarz oder farbig, mit oder ohne 
Holzfassung jeder Art .... . .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . ... 100 kg 40.— 
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Bleistifte mit 
Fassung aus Holz jeder Art; ungefaßte geformte Bleistifte 
für Bleistifthalter; Pastelle genannte Malerstifte und andere 
ähnliche. 
214. Waaren aus reinem weißen oder gelben Wachs                      "      250.—  
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Kerzen, Figuren, 
Blumen, Früchte und alle anderen Gegenstände aus reinem 
oder mit anderen Stoffen (außer Ceresin und Paraffin) 
vermischtem Wachs. 
Waaren aus Wachs, welches mit Paraffin oder Ceresin 
vermischt ist, werden nach Artikel 393 behandelt. 
232. Gegerbte Häute aller Art von Großvieh, mit oder ohne Kopf " 100.— 
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Sohlleder aller 
Art; = Tovals= genannte Leder; Bachetteleder (teletinuri) 
Juchten von Rinds- oder Pferdehaut, glatt, gestreift oder 
gekörnt, auch gefärbt und gefirnißt (lustruite); sogenanntes 
Weißleder, auch gefärbt und lackirt (cu lac) überhaupt alle 
Ledersorten von Großvieh 
233. Gegerbte Felle aller Art von Kleinvieh, mit oder ohne Kopf, 
mit Ausnahme der im nachstehenden Artikel vermerkten.............................                     " 120.— 
Anmerkung: Hierunter sind die gewöhnlichen Leder 
begriffen, wie: weißgegerbtes Schafleder (mesini de oie), 
einschließlich des mit Alaun zubereiteten, auch gefärbt und 
gefirnißt oder lackirt (lustruite sau cu lac); Kalbleder, ge- 
nannt " Vax", Juchten von Kalbfell, Schweinsleder, so- 
genanntes Gemsleder, Saffian genanntes Ziegenleder und 
andere marokinirte Leber, — alle diese Leder blos geschwärzt, 
aber weder gefärbt noch gefirnißt oder lackirt (nici lustruite 
nici cu lac); überhaupt alle anderen ähnlichen Leder, soweit 
sie nicht nach Artikel 234 gehören. 
234. Feine Leder, wie: Hirschleder, Castor genannt, und andere 
sämischgare Leder;) Zickleinleder, glacirt, gefirnißt (lustruitä) 
oder braunroth gefärbt; Handschuhleder) Kalbleder, glacirt, 
gefirnißt oder lackirt (lustruitä sau cu lac)) wohlriechendes 
sogenanntes russisches Leder; Pergament und Velin mit 
  
  
  
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