Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 446 — 
S. 15. 
Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren 
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, 
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche inner- 
halb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen 
gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig 
gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur 
Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung 
tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
g. 16. 
Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, 
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich 
mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines 
Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Be- 
schaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem 
gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird 
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung 
gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen) fällt unter diese 
Bestimmung nicht. 
S. 17. 
Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung, 
oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich ver- 
sehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder 
Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlag- 
nahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Loll= und Steuer- 
behörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungs- 
behörden (G. 459 der Strafprozeßordnung). 
.. 18. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs- 
anspruchs aus. 
C. 19. « 
Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der 88. 14 bis 16, 18, so ist 
bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung
	        
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