Beſondere Beilage zu Nr. 26 des Reichs=Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren=Taxe.
Vom 8. Mai 1894.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 erläßt die Kaiserliche Normal=Aichungs=Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
Der §. 7 der Aichordnung erhält folgende Fassung:
§. 7.
Material.
Zulässig sind Maaße aus Zinn oder Zinnlegirungen, Maaße
aus Messing, Bronze oder Kupfer, sobald sie innen vollständig und
gut verzinnt sind, ferner Maaße aus Weißblech, Aluminium, Nickel,
aus vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl= oder Eisenblech und
aus Glas. Endlich sind emaillirte metallene Maaße zulässig, sobald
sie mit einer eingebrannten Emailleschicht überzogen sind, welche jeden¬
falls innen und am Rande in allen Theilen ununterbrochen verlaufen
muß. Maaße, welche hinsichtlich des Bleigehaltes ihres Materials
oder ihres Ueberzuges den hierüber bestehenden reichsgesetzlichen Vor¬
schriften nicht entsprechen, dürfen nicht geaicht werden.
Artikel 2.
Die Vorschrift im §. 39 der Aichordnung unter Nr. 5 erhält folgende
Fassung:
Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) dürfen,
wenn sie nicht kleiner als 0,5 Kilogramm sind, ebenfalls mit Justir—
Reichs=Gesetzbl. 1894.