Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

11. 
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Hafen einkommen, auch wenn sie eine den zehnten Theil ihres Netto- 
Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder einnehmen; 
5. Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in        Noth 
befindlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
6. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die   Leichter 
beladene Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
7. Fahrzeuge, welche lediglich in den Holtenauer Hafen kommen, um 
Passagiere ans Land zu setzen oder aufzunehmen, und demnächst weiter 
fahren, desgleichen sogenannte Luftfahrzeuge und Schleppdampfer, 
8. Schiffsgefäße, welche Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates 
sind, oder lediglich für Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände be- 
fördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
9. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemäß benutzt werden; 
10. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen gehören, 
sowie alle Fahrzeuge bis einschließlich 5 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
11. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
gesammelt einbringen, für den Eingang; wenn sie aber den Hafen 
leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
12. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
                                Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Bei Erhebung der unter I 2b bestimmten Abgabe wird, wenn die 
Zahl der Kubikmeter nicht mit 2 theilbar ist, der Ueberschuß, falls er 
weniger als 1 Kubikmeter beträgt, außer Berechnung gelassen, dagegen, 
falls er 1 Kubikmeter oder mehr beträgt, für volle 2 Kubikmeter ge- 
rechnet. Bei der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht 
auf Raumgehalt werden 500 Kilogramm gleich einem Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt gerechnet. 
2. Die hafengeldpflichtige Strecke bei Holtenau wird begrenzt: im Norden 
durch das Ufer, im Süden durch die Mittellinie des Nord-Ostsee- 
Kanals, im Westen durch eine senkrechte Linie zur Kanalmittellinie 
durch 97,267 Kilometer am Ende des Leitwerks, im Osten durch die 
Verlängerung der Uferlinie der nördlich vom Kanal gelegenen An- 
schüttungsfläche. 
  
                     Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
                    Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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