Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                         — 492 — 
                                           Artikel 2. 
Hinter dem §. 3 sind folgende Bestimmungen einzuschalten: 
                                                §. 3a. 
      Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen= 
und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten — Telegraphen-Bau- 
führer beziehungsweise Leitungsrevisoren und deren Vertreter — sowie 
die angestellten Telegraphen -Leitungsaufseher erhalten bei Dienstreisen 
innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions-) Bezirks folgende ermäßigte 
Entschädigungen: 
       1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen: 
        die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren 
                                                               1 Mark 50 Pfennig, 
             die Leitungsaufseher          —,        50   " 
           für jeden Zu= und Abgang; 
       2. bei den mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat- 
Personenfuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen: 
           die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren 
                                                                               20 Pfennig, 
            die Leitungsaufseher                         10   Pfennig 
          für das Kilometer. 
         Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen         dem 
Orte des Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtquartier und der      Arbeits- 
strecke zurückgelegten Wege sind Fuhrkosten nicht zahlbar. An Stelle 
derselben wird diesen Beamten für die Dauer ihrer Beschäftigung 
außerhalb des Wohnortes, sofern die Arbeitsstelle mindestens 2 Kilometer 
von der Grenze desselben entfernt ist, eine von der obersten Postbehörde 
nach Ober-Postdirektionsbezirken festzusetzende Bauschvergutung gewährt, 
und zwar: 
           den Telegraphen-Bauführern und Leitungsrevisoren von 
                                                                        1 bis 2 Mark, 
           den Leitungsaufsehern von  . 50 bis 75 Pfennig 
für jeden Arbeitstag. 
       Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten Leitungs- 
aufsehern gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen angestellten 
Unterbeamten zu gewähren, welche vertretungs= oder aushülfsweise 
im Leitungsaufseher-Dienste verwendet werden. 
        Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Telegraphen- 
vorarbeiter erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes 
neben dem Tagegeld ein von der obersten Postbehörde festzusetzendes 
Zehrgeld bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Tag und außer-
	        
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