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§. 3.
Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt.
Die Beschwerdeabtheilung I entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse
der Abtheilung für Waarenzeichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von
denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung
von Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab-
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind,
zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
§. 4.
Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es
a) in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlußfassung über
die Versagung der Eintragung eines Waarenzeichens, sowie für Be-
schlüsse, welche die Uebereinstimmung von Waarenzeichen und in den
Fällen des §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Löschung von
Waarenzeichen gegen den Widerspruch des Inhabers betreffen;
b) in der Beschwerdeabtheilung I für die Beschlußfassung auf Beschwerden
gegen Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen.
§. 5.
Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamts;
sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten
von Amtswegen zuzustellen.
§. 6.
Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle erhält der
Inhaber eine Bescheinigung.
§. 7.
Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung
trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der
Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abtheilung für Waaren-
zeichen Verfügung.
§. 8.
Im Uebrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des
Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der
Waarenzeichen die Bestimmungen in den §§. 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30
der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349)
entsprechende Anwendung.