Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                                   — 496 — 
                                                           §. 3. 
      Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt. 
      Die Beschwerdeabtheilung I entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse 
der Abtheilung für Waarenzeichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von 
denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung 
von Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
      Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab- 
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
      Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, 
zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen. 
                                                             §. 4. 
       Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es 
       a) in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlußfassung             über 
           die Versagung der Eintragung eines Waarenzeichens, sowie für            Be- 
          schlüsse, welche die Uebereinstimmung von Waarenzeichen            und in den 
          Fällen des §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die                  Löschung von 
          Waarenzeichen gegen den Widerspruch des Inhabers betreffen; 
       b) in der Beschwerdeabtheilung I für die Beschlußfassung auf             Beschwerden 
           gegen Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen. 
                                                        §. 5. 
          Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamts; 
sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten 
von Amtswegen zuzustellen. 
                                                      §. 6. 
          Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle erhält der 
Inhaber eine Bescheinigung. 
  
                                                      §. 7. 
          Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung 
trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der 
Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abtheilung für Waaren- 
zeichen Verfügung. 
                                                     §. 8. 
         Im Uebrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des 
Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der 
Waarenzeichen die Bestimmungen in den §§. 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30 
der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) 
entsprechende Anwendung.
	        
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